Es ist zumutbar, dass der Beschwerdeführer für die Lagerung des Holzes einen anderen Standort (in der Bauzone) sucht. Ob dies allenfalls in der Liegenschaft A.________ 15 selber möglich ist, ist nicht Verfahrensgegenstand und kann offenbleiben. Aktenkundig ist jedoch, dass mit der Baubewilligung vom 12. März 2012 für die Liegenschaft A.________ 15 sowohl eine Ausnahmebewilligung zur Umnutzung des Erdgeschosses zu Einstellraum und Werkstatt als auch eine Ausnahmebewilligung zur nichtlandwirtschaftlichen Nutzung der Einstellhalle im Untergeschoss erteilt wurde.24