Ohnehin macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, dass ihm durch den Rückbau erhebliche Kosten entstehen würden. Das Entfernen des Holzlagers sowie der Rückbau des Podests stellen weder einen grossen Aufwand dar, noch sind damit erhebliche Kosten verbunden. Im Übrigen sind die öffentlichen, für das Entfernen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen in der Landwirtschaftszone höher zu gewichten als der anfallende Aufwand resp. die Kosten. Es ist zumutbar, dass der Beschwerdeführer für die Lagerung des Holzes einen anderen Standort (in der Bauzone) sucht.