c) Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des AGR dient die vorliegende Liegenschaft A.________ 15 nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken und alle Erweiterungsmöglichkeiten nach RPG sind bereits durch früher getätigte Ausbauten bzw. Umnutzungen vollumfänglich ausgeschöpft.21 Das Podest inkl. Holzlager ist somit nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 RPV22. Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sind vorliegend nicht erfüllt, erfordert der Zweck (Holzlagerung) doch keinen Standort ausserhalb der Bauzonen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers das Holz für Unterhaltsarbeiten