e) Mit Bauentscheid vom 12. März 2012 wurde an der Westfassade ein Abstellplatz inkl. Stützmauern bewilligt.18 Weitergehende Platz- oder Gebäudeerweiterungen waren nicht Gegenstand dieser Bewilligung. Das Podest befindet sich direkt angrenzend nördlich der Stützmauer und somit ausserhalb des bewilligten Abstellplatzes. Weder sind in den amtlichen Akten weitere Bewilligungen ersichtlich, noch hat der Beschwerdeführer solche geltend gemacht. Für das Podest inkl. Holzlager liegt somit keine Bewilligung vor.