Zudem ist auch der Autoabstellplatz auf dem Podest baubewilligungspflichtig. Entgegen der Auffassung Beschwerdeführers ändert auch die Tatsache, dass es sich beim Holz um Verbrauchsmaterial handelt, nichts an dieser Auffassung. Auch solches ist geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Im Übrigen kann auch nicht von einer kurzfristigen Ablagerung im Sinne einer Baustelleninstallation ausgegangen werden, da er selber darauf hinweist, dass das Holz auch in zwei Jahren noch nicht gebraucht sein wird. Nach dem Gesagten sind das Podest wie auch das Holzlager bewilligungspflichtige Bauten.