d) Beim Podest an der Westfassade der Liegenschaft A.________ 15 handelt es sich um eine künstlich geschaffene Baute, die als Lagerplatz für Holz dient. Gleichzeitig wird das Podest als Autoabstellplatz verwendet. Unbestrittenermassen besteht das Podest samt Holzlager bereits seit mindestens Dezember 2019.17 Da das Podest wie auch das Holzlager weder für eine kurze Dauer von drei Monaten errichtet wurde und die Liegenschaft sich zudem ausserhalb der Bauzone befindet, handelt es sich auch nicht um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BewD). Zudem ist auch der Autoabstellplatz auf dem Podest baubewilligungspflichtig.