Keiner Baubewilligung bedürfen namentlich das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD). Dem Katalog baubewilligungsfreier Bauvorhaben stehen Gegenausnahmen gemäss Art. 7 BewD gegenüber: Liegt ein Bauvorhaben nach Artikel 6 oder 6a ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). Art. 7 Abs. 2 und 3 BewD enthalten weitere Gegenausnahmen.16