Auch das AGR äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 dahingehend, es seien sämtliche Erweiterungsmöglichkeiten nach RPG13 ausgeschöpft. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sei somit ausgeschlossen. Zudem käme auch eine zonenkonforme Erweiterung nach Art. 16a RPG nicht in Frage, da die Liegenschaft heute nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken diene.