andere Baumaterialien nicht ausserhalb des Gebäudes abgestellt werden dürften. Gemäss Planunterlage zum Bauentscheid vom 12. März 2012 (BG 2057/2010) sei an der Westfassade ein Abstellplatz inkl. Stützmauer rechtmässig bewilligt worden. Hingegen sei von der nordwestlichen Gebäudeecke ca. 4.2 m rückversetzt keine Platz- oder Gebäudeerweiterung erlaubt.12