b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das gelagerte Holz werde auch in zwei Jahren nicht alles gebraucht sein. Er verstehe nicht, wieso es hierfür eine Baubewilligung brauche, zumal es sich um Verbrauchsmaterial für das Haus handle. Die Gemeinde hält in ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 1. Dezember 2020 fest, gemäss Baubewilligung vom 3. Januar 1995 bestehe die Auflage, wonach Bagger, Baumaschinen und 8 Bauentscheid vom 12. März 2012 (BG 2057/2010) samt Verfügung des AGR betr. Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets vom 10. November 2011. 9 Vgl. Vorakten, S. 32. Die Breite lässt sich aus dem Foto des entfernten Hochregals ableiten. Auf einer Regalebene