c) Streitgegenstand kann somit lediglich die Wiederherstellungsanordnung an sich (Ziffer 3.1), die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 3.4) und die Auferlegung der baupolizeilichen Verfahrenskosten (Ziffer 3.5) sein. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachte Errichtung eines mobilen Systems (Autolift) und eines Brennholzumschlaglagers anstelle des heutigen Autoabstellplatzes kann somit nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens bzw. der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung sein. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.