Zudem weist sie in Ziffer 3.2 auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin, wobei sie gleichzeitig auf die negative Beurteilung durch das AGR aufmerksam macht. In Ziffer 3.4 droht sie die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Beschwerdeführers an, sollte nicht innert der gesetzten Frist die angeordneten Massnahmen vollständig umgesetzt werden. Schliesslich auferlegt die Gemeinde Riggisberg dem Beschwerdeführer die Kosten für die Wiederherstellungsverfügung im Umfang von CHF 273.70 (Ziffer 3.5).