Auch die Gemeinde Riggisberg beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 die Beschwerdeabweisung und verweist zur Begründung auf die Akten. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keine Stellungnahme eingereicht. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten sowie die weiteren amtlichen Akten zur Baubewilligung 1995 und zum Bauentscheid samt Wiederherstellung 2012 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen