Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/85 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. April 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Riggisberg, Bauverwaltung, Vordere Gasse 2, 3132 Riggisberg betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Riggisberg vom 1. Dezember 2020 (Hochregale und Gestelle, Nutzung als Material- und Gerätelager) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte sind Eigentümer der Parzelle Riggisberg 2 (Rüti) Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone LWZ und damit ausserhalb der Bauzone. Teile der Parzelle liegen in der Grundwasserschutzzone S2 und S3. Gestützt auf eine anonyme Anzeige fand am 18. Dezember 2019 auf dem vorerwähnten Grundstück eine Baukontrolle statt, bei dem der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte zur Räumung der Bauten, Gerätschaften und Materiallager auf der Nordseite der Liegenschaft A.________ 15 bis spätestens am 30. Juni 2020 aufgefordert wurden.1 Die Baukommission der Gemeinde Riggisberg hat diese Räumungsaufforderung zudem mit Wiederherstellungsverfügung vom 25. Februar 2020 verfügt.2 Anlässlich der Baukontrolle vom 12. August 2020 stellte die Gemeinde Riggisberg ein auf der Westfassade der Liegenschaft A.________ 15 erstelltes Podest inkl. gelagertem Material fest.3 1 Vorakten, S. 28 f., Aktennotiz. 2 Vorakten, S. 19-21, Wiederherstellungsverfügung: Bauen ohne Baubewilligung. 3 Vorakten, S. 10-13, Aktennotiz. 1/9 BVD 120/2020/85 Mit Wiederherstellungsverfügung vom 1. Dezember 20204 forderte die Gemeinde Riggisberg den Beschwerdeführer auf, das unrechtmässig erstellte Podest inkl. Holzlager, welches sich auf der Westseite des Gebäudes A.________ 15 befindet, bis zum 1. März 2021 ersatzlos wegzuräumen. Zusätzlich wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin, wobei sie gleichzeitig auf die negative Beurteilung durch das Amt für Gebäude und Raumordnung (AGR) aufmerksam machte. Weiter drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,5 beteiligte D.________ von Amtes wegen am Verfahren, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten sowie die amtlichen Akten zur Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts Seftigen vom 6. Januar 1995 (BG 91/266) und zum Bauentscheid samt Wiederherstellung der Gemeinde Riggisberg vom 12. März 2012 (BG 2057/2010) ein. Ferner holte es beim AGR eine Stellungnahme ein. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde Riggisberg beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 die Beschwerdeabweisung und verweist zur Begründung auf die Akten. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keine Stellungnahme eingereicht. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten sowie die weiteren amtlichen Akten zur Baubewilligung 1995 und zum Bauentscheid samt Wiederherstellung 2012 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG6 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.7 4 Vorakten, S. 1-4, Wiederherstellungsverfügung: Bauen ohne Baubewilligung. 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 7 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 2/9 BVD 120/2020/85 b) Vorliegendes Anfechtungsobjekt ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Riggisberg vom 1. Dezember 2020. Darin fordert die Gemeinde Riggisberg den Beschwerdeführer auf, das erstellte Podest inkl. Holzlager, welches sich an der Westfassade des Gebäudes A.________ 15 befindet, bis am 1. März 2021 ersatzlos wegzuräumen (Ziffer 3.1). Zudem weist sie in Ziffer 3.2 auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin, wobei sie gleichzeitig auf die negative Beurteilung durch das AGR aufmerksam macht. In Ziffer 3.4 droht sie die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Beschwerdeführers an, sollte nicht innert der gesetzten Frist die angeordneten Massnahmen vollständig umgesetzt werden. Schliesslich auferlegt die Gemeinde Riggisberg dem Beschwerdeführer die Kosten für die Wiederherstellungsverfügung im Umfang von CHF 273.70 (Ziffer 3.5). c) Streitgegenstand kann somit lediglich die Wiederherstellungsanordnung an sich (Ziffer 3.1), die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 3.4) und die Auferlegung der baupolizeilichen Verfahrenskosten (Ziffer 3.5) sein. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachte Errichtung eines mobilen Systems (Autolift) und eines Brennholzumschlaglagers anstelle des heutigen Autoabstellplatzes kann somit nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens bzw. der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung sein. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. Es ist an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen, dass eine solche Errichtung wohl baubewilligungspflichtig wäre. 3. Baubewilligungspflicht Podest und Holzlager a) Gemäss Planunterlagen zur Baubewilligung vom 12. März 20128 besteht auf der Parzelle Riggisberg 2 (Rüti) Grundbuchblatt Nr. E.________ von südlicher Richtung her eine Zufahrtsstrasse zur Liegenschaft A.________ 15, welche südwestlich des Gebäudes endet. Dort beginnt der Vor- und Abstellplatz. Dieser Platz führt unter anderem von der Südwestecke des Gebäudes auf einer Länge von 15 m der Westfassade entlang (gemessen ab Plan) und schliesst mit einer Steinmauer ab. Direkt anschliessend folgt eine Anböschung, die auf den ca. 4.5 m tiefer liegenden nordseitigen Vorplatz führt. Der Beschwerdeführer hat ab der Steinmauer bis zur Nordwestecke des Gebäudes auf einer Länge von ca. 4.2 m und einer Breite von ca. 3.5 m9 ein Podest erstellt, das auf zwei Stützen steht. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers wird das Podest zum einen als Autoabstellplatz benützt und zum anderen als Lager für Holz, das für Unterhaltsarbeiten am Haus dient.10 Das Podest inkl. Holzlager ist mittels Fotodokumentation der Gemeinde Riggisberg anlässlich der Baukontrollen vom 18. Dezember 2019 und 12. August 2020 dokumentiert.11 b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das gelagerte Holz werde auch in zwei Jahren nicht alles gebraucht sein. Er verstehe nicht, wieso es hierfür eine Baubewilligung brauche, zumal es sich um Verbrauchsmaterial für das Haus handle. Die Gemeinde hält in ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 1. Dezember 2020 fest, gemäss Baubewilligung vom 3. Januar 1995 bestehe die Auflage, wonach Bagger, Baumaschinen und 8 Bauentscheid vom 12. März 2012 (BG 2057/2010) samt Verfügung des AGR betr. Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets vom 10. November 2011. 9 Vgl. Vorakten, S. 32. Die Breite lässt sich aus dem Foto des entfernten Hochregals ableiten. Auf einer Regalebene fanden vier Europaletten in der Breite Platz. Eine Europalette ist 0.8 m breit. Inkl. den Lücken zwischen den Europaletten sowie der westlichen Ummantelung ist auf eine dahinterliegende Podestbreite von ca. 3.5 m zu schliessen (vgl. auch Vorakten, S. 4). 10 Vorakten, S. 9, Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. September 2020. 11 Vorakten, S. 12 (Rückseite) sowie S. 33, Fotos des Podests inkl. Holzlager. 3/9 BVD 120/2020/85 andere Baumaterialien nicht ausserhalb des Gebäudes abgestellt werden dürften. Gemäss Planunterlage zum Bauentscheid vom 12. März 2012 (BG 2057/2010) sei an der Westfassade ein Abstellplatz inkl. Stützmauer rechtmässig bewilligt worden. Hingegen sei von der nordwestlichen Gebäudeecke ca. 4.2 m rückversetzt keine Platz- oder Gebäudeerweiterung erlaubt.12 Auch das AGR äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 dahingehend, es seien sämtliche Erweiterungsmöglichkeiten nach RPG13 ausgeschöpft. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sei somit ausgeschlossen. Zudem käme auch eine zonenkonforme Erweiterung nach Art. 16a RPG nicht in Frage, da die Liegenschaft heute nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken diene. c) Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Darunter fällt auch die Nutzung einer Fläche als Abstellplatz für Motorfahrzeuge.14 Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs.1 BauG). Art. 6 BewD15 enthält einen Katalog von tendenziell geringfügigen Bauvorhaben, die nicht baubewilligungspflichtig sind. Keiner Baubewilligung bedürfen namentlich das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD). Dem Katalog baubewilligungsfreier Bauvorhaben stehen Gegenausnahmen gemäss Art. 7 BewD gegenüber: Liegt ein Bauvorhaben nach Artikel 6 oder 6a ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). Art. 7 Abs. 2 und 3 BewD enthalten weitere Gegenausnahmen.16 d) Beim Podest an der Westfassade der Liegenschaft A.________ 15 handelt es sich um eine künstlich geschaffene Baute, die als Lagerplatz für Holz dient. Gleichzeitig wird das Podest als Autoabstellplatz verwendet. Unbestrittenermassen besteht das Podest samt Holzlager bereits seit mindestens Dezember 2019.17 Da das Podest wie auch das Holzlager weder für eine kurze Dauer von drei Monaten errichtet wurde und die Liegenschaft sich zudem ausserhalb der Bauzone befindet, handelt es sich auch nicht um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BewD). Zudem ist auch der Autoabstellplatz auf dem Podest baubewilligungspflichtig. Entgegen der Auffassung Beschwerdeführers ändert auch die Tatsache, dass es sich beim Holz um Verbrauchsmaterial handelt, nichts an dieser Auffassung. Auch solches ist geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Im Übrigen kann auch nicht von einer kurzfristigen Ablagerung im Sinne einer Baustelleninstallation ausgegangen werden, da er selber darauf hinweist, dass das Holz auch in zwei Jahren noch nicht gebraucht sein wird. Nach dem Gesagten sind das Podest wie auch das Holzlager bewilligungspflichtige Bauten. 12 Vgl. Vorakten, S. 2, Wiederherstellungsverfügung: Bauen ohne Baubewilligung Erw. 2.3. 13 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 1a N. 18, 20, 21 und 26 sowie Art. 16-18 N. 5 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 16 Vgl. zum Ganzen auch Ludwig/Stalder in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2013, S. 479 ff. 17 Vgl. Vorakten. S. 33, Foto des Podests inkl. Holzlager. 4/9 BVD 120/2020/85 e) Mit Bauentscheid vom 12. März 2012 wurde an der Westfassade ein Abstellplatz inkl. Stützmauern bewilligt.18 Weitergehende Platz- oder Gebäudeerweiterungen waren nicht Gegenstand dieser Bewilligung. Das Podest befindet sich direkt angrenzend nördlich der Stützmauer und somit ausserhalb des bewilligten Abstellplatzes. Weder sind in den amtlichen Akten weitere Bewilligungen ersichtlich, noch hat der Beschwerdeführer solche geltend gemacht. Für das Podest inkl. Holzlager liegt somit keine Bewilligung vor. f) Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Podest samt dem Holzlager seien bewilligungsfrei gewesen und es liegen auch sonst keine Hinweise darauf vor. Das Podest sowie das Holzlager sind daher formell rechtswidrig. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung geltend. b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.19 Da es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit), hat die Rechtsmittelbehörde in Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).20 c) Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des AGR dient die vorliegende Liegenschaft A.________ 15 nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken und alle Erweiterungsmöglichkeiten nach RPG sind bereits durch früher getätigte Ausbauten bzw. Umnutzungen vollumfänglich ausgeschöpft.21 Das Podest inkl. Holzlager ist somit nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 RPV22. Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sind vorliegend nicht erfüllt, erfordert der Zweck (Holzlagerung) doch keinen Standort ausserhalb der Bauzonen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers das Holz für Unterhaltsarbeiten am Haus gebraucht wird. Indem das Holzlager bereits seit mindestens Dezember 2019 besteht und auch noch über zwei Jahre bestehen soll, liegt auch keine kurzfristige Baustelleninstallation vor. Weitere Ausnahmebestimmungen nach Art. 24 ff. RPG gelangen ebenfalls nicht zur 18 Bauentscheid vom 12. März 2012 (BG 2057/2010) samt Verfügung des AGR betr. Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets vom 10. November 2011. 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a. 21 Stellungnahme des AGR vom 14. Januar 2021 sowie Stellungnahme des AGR zu einer Voranfrage vom 9. Februar 2015. 22 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 5/9 BVD 120/2020/85 Anwendung. Das Podest inkl. Holzlager ist nach summarischer Einschätzung auf der Parzelle Riggisberg Grundbuchblatt Nr. E.________ nicht zonenkonform und somit materiell rechtswidrig. d) An der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, besteht nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein erhebliches öffentliches Interesse. Insbesondere kommt auch der konsequente Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zu.23 Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Am verfügten Entfernen des widerrechtlichen Podestes inkl. Holzlager besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse. Das Entfernen des widerrechtlichen Podests inkl. Holzlager ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist dieser Rückbau auch notwendig. Das Entfernen ist für den Beschwerdeführer sodann zumutbar: Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist wie vorstehend ausgeführt gross. Das öffentliche Interesse überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen. Ohnehin macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, dass ihm durch den Rückbau erhebliche Kosten entstehen würden. Das Entfernen des Holzlagers sowie der Rückbau des Podests stellen weder einen grossen Aufwand dar, noch sind damit erhebliche Kosten verbunden. Im Übrigen sind die öffentlichen, für das Entfernen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen in der Landwirtschaftszone höher zu gewichten als der anfallende Aufwand resp. die Kosten. Es ist zumutbar, dass der Beschwerdeführer für die Lagerung des Holzes einen anderen Standort (in der Bauzone) sucht. Ob dies allenfalls in der Liegenschaft A.________ 15 selber möglich ist, ist nicht Verfahrensgegenstand und kann offenbleiben. Aktenkundig ist jedoch, dass mit der Baubewilligung vom 12. März 2012 für die Liegenschaft A.________ 15 sowohl eine Ausnahmebewilligung zur Umnutzung des Erdgeschosses zu Einstellraum und Werkstatt als auch eine Ausnahmebewilligung zur nichtlandwirtschaftlichen Nutzung der Einstellhalle im Untergeschoss erteilt wurde.24 e) Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Gemeinde wende eine Salamitaktik an, da anlässlich der Besichtigung vom 18. Dezember 2019 nur die Wiederherstellung der nordseitigen Bauten und Ablagerungen von Materialien und Geräten thematisiert worden sei und sie nun später eine Wiederherstellung der damals nicht thematisierten Baute und Ablagerung auf der Westseite verlange. Die Baupolizeibehörde ist verpflichtet, gegen widerrechtliche Bauten und Ablagerungen vorzugehen.25 Anlässlich der Baukontrolle vom 18. Dezember 2019 wurde die Situation vor Ort besichtigt und mittels Fotos dokumentiert. Aus der Aktennotiz ergeht, dass anlässlich der Diskussion der Beschwerdeführer zum Entfernen der aufgestellten Bauten und Anlagen im Aussenbereich aufgefordert wurde.26 Es wurden Fotos von der Nord- wie auch von der Westfassade gemacht.27 Weshalb dann bezüglich des weiteren Vorgehens nur auf die Räumung der Bauten, Gerätschaften und Materiallager auf der Nordseite der Liegenschaft A.________ 15 verwiesen wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Auch in der ersten Wiederherstellungsverfügung wird zur Begründung nochmals aufgeführt, dass auf der Nordseite des Gebäudes Hochregale, Gestelle und eine Erweiterung von Abstellfläche in Form einer Plattform erstellt worden seien und der Beschwerdeführer die Bauten und Anlagen im Aussenbereich entfernen müsse.28 Im 23 Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. 24 Bauentscheid vom 12. März 2012 (BG 2057/2010) samt Verfügung des AGR betr. Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets vom 10. November 2011. 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2. 26 Vorakten, S. 28 f., Aktennotiz. 27 Vorakten, S. 32 f. (inkl. Rückseiten), Fotodokumentation. 28 Vorakten, S. 19-21, Wiederherstellungsverfügung vom 25. Februar 2020, Ziff. 2.3. 6/9 BVD 120/2020/85 Dispositiv wird die Räumung der Bauten (Hochregale, Gestelle und Plattform/Abstellfläche), Gerätschaften und Materiallager auf der Nordseite verfügt (Ziff. 3.1). Nur die in einem Dispositiv (Verfügungsformel) festgehaltenen Verpflichtungen werden rechtswirksam; die Begründung wird von der Rechtskraft nicht erfasst.29 Somit wurde mit der ersten Wiederherstellungsverfügung über das Podest inkl. Holzlager auf der Westseite der Liegenschaft A.________ 15 noch nicht rechtsgültig entschieden. Wenn mit einer Wiederherstellungsverfügung der rechtmässige Zustand noch nicht auf der ganzen Parzelle hergestellt worden ist, bleibt die Baupolizeibehörde verpflichtet, gegen weitere widerrechtliche Bauten und Ablagerungen vorzugehen. Ein Vorgehen mittels mehreren Wiederherstellungsverfügungen ist dabei zulässig. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Podest und das Holzlager keine Baubewilligung vorliegt und nach summarischer Einschätzung eine solche auch nicht erteilt werden könnte. Sowohl das Podest als auch das Holzlager sind somit formell wie materiell rechtswidrig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liegt im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und zumutbar. Das Vorgehen mit separaten Wiederherstellungsverfügungen für die Nord- und die Westseite ist zulässig. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen und die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Riggisberg vom 1. Dezember 2020 ist zu bestätigen. Die von der Gemeinde Riggisberg angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (1. März 2021) ist bereits abgelaufen, weshalb eine neue Frist anzusetzen ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Entscheids eine Frist von drei Monaten eingeräumt. Diese Frist erachtet die BVD als angemessen, bleibt doch dem Beschwerdeführer damit genügend Zeit, um das Hochregal inkl. Holzlager zu entfernen resp. für das gelagerte Holz einen alternativen Standort zu finden. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat neu bis am 31. Juli 2021 zu erfolgen. 5. Gebühren des baupolizeilichen Verfahrens a) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das baupolizeiliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 273.70 auferlegt. Der Beschwerdeführer bringt vor, er übernehme die Verfahrenskosten nicht noch einmal. Er habe die Forderungen des Schreibens ausgeführt. b) Die Gemeinden können gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG im Baureglement oder in besonderen Reglementen Gebühren für Leistungen der Gemeindeorgane im Baubewilligungsverfahren und bei baupolizeilichen Verrichtungen vorsehen. Sie erlassen einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD30). Gemäss Art. 54 Abs. 1 BewD kann die Gemeinde für baupolizeiliche Verrichtungen Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebühren unterstehen grundsätzlich dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.31 Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss.32 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gebührenreglements der Einwohnergemeinde Riggisberg werden für die im Gebührenreglement aufgeführten Dienstleistungen Gebühren erhoben. Für den Erlass behördlicher Anordnungen (Verfügungen, Verfahrensinstruktion) in Bausachen verrechnet die 29 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 8. 30 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 31 BGE 126 I 180 E. 3a mit Hinweisen. 32 Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in: Markus Müller / Reto Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2013, S. 464 N. 248. 7/9 BVD 120/2020/85 Gemeinde die sogenannte Aufwandgebühr II von CHF 110.– pro Stunde.33 Die Gemeinde verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen.34 c) Im Nachgang der Baukontrolle vom 12. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Aktennotiz zugestellt und ihm das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Schreiben vom 30. September 2020 wahrnahm. Zudem hat die Gemeinde Riggisberg weitere Abklärungen beim AGR vorgenommen. Zuhanden der Baukommission wurde eine Orientierung verfasst. Anschliessend hat die Baukommission anlässlich ihrer Sitzung die Wiederherstellungsmassnahmen diskutiert und beschlossen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mittels Wiederherstellungsverfügung eröffnet. Für all diesen Aufwand hat die Gemeinde Riggisberg Verfahrenskosten von CHF 273.70 in Rechnung gestellt, was einem Verwaltungsaufwand von ca. 2.5 Stunden entspricht. Mit Verweis auf die vorgenannten Handlungen ist der geltend gemachte Aufwand ohne weiteres gerechtfertigt. Wie dargelegt, ist das Vorgehen der Gemeinde zulässig, mittels einer Wiederherstellungsverfügung die Räumung der nordseitigen Bauten (Hochregale, Gestelle und Plattform/Abstellfläche), Gerätschaften und Materiallager und mit einer späteren, zweiten Wiederherstellungsverfügung das Entfernen des westseitig erstellten Podests inkl. Holzlager zu verlangen. Dabei dürfen aber nur einmal entstandene Kosten nicht zweimal verrechnet werden. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts Konkretes vor und die Höhe der Verfahrenskosten ist auch mit Blick auf die bereits im ersten Wiederherstellungsverfahren erhobenen Verfahrenskosten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die Verfahrenskosten abzuweisen. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG35). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36). Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat sich nicht vernehmen lassen. Ihm sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 33 Art. 31 Abs. 1 i.V.m. 43 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Riggisberg vom 11. Dezember 2000 sowie Ziff. 2 Gebührentarif der Einwohnergemeinde Riggisberg vom 15. Januar 2001. 34 Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Riggisberg vom 11. Dezember 2000. 35 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1998 (VRPG; BSG 155.21). 36 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8/9 BVD 120/2020/85 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Riggisberg vom 1. Dezember 2020 wird bestätigt. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird neu festgesetzt auf den 31. Juli 2021. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Riggisberg, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung, zur Kenntnis, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9