Bei Rückweisung wird praxisgemäss von einem vollumfänglichen Obsiegen ausgegangen, wenn ein reformatorischer (Haupt-)Antrag vorliegt und die Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.23 Demnach gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen. b) Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten. Es sind somit keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).