Im Falle eines nachträglichen Baugesuchs ist dies unter anderem für die Frage der zu involvierenden Fachstellen relevant. Bei Betrieben des Autogewerbes handelt es sich um gewerblichen Lärm, der vom Amt für Umwelt und Energie (AUE, vormals beco) nach Anhang 6 der LSV20 zu beurteilen ist. Der Lärm von (privaten) Hobby-Fahrzeugwerkstätten gilt demgegenüber als Alltagslärm, der von der zuständigen Stelle der Kantonspolizei beurteilt wird. 5. Kosten