Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Nach Art. 46 Abs. 2 BauG ist im Wiederherstellungsverfahren die Grundeigentümerin ins Recht zu fassen. Die Baupolizeibehörde kann jedoch die Wiederherstellungsverfügung zusätzlich an diejenigen Personen richten, welche die Störung verursachen (sog. Verhaltensstörer). Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn andernfalls Schwierigkeiten beim Vollzug entstehen können.19 In der Wiederherstellungsverfügung ist zudem auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG).