d) Zusammenfassend tangiert die Umnutzung der Garagenboxen als private Werkstätten (mit und ohne Autolifte) verschiedene umwelt- und gewässerschutzrechtliche sowie bau- und planungsrechtliche Tatbestände. Es besteht ein öffentliches Interesse an einer Beurteilung. Die Nutzungsänderung ist baubewilligungspflichtig. Eine private Hausordnung genügt in einem solchen Fall nicht. Im vorliegenden Fall besteht somit ein unrechtmässiger Zustand. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes a) Wird ein Bauvorhaben in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die