Der Umgang mit allenfalls umweltgefährdenden Stoffen betrifft ausserdem das Gewässerschutzrecht. Im Vergleich zu einem reinen «Lager» für Fahrzeuge ist die Nutzung der Boxen als Werkstätten für Motorfahrzeuge mit wesentlich mehr und stärkeren Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. Die Nutzungsänderung ist bereits aus diesen Gründen baubewilligungspflichtig. Zudem bedarf es baurechtlich einer Beurteilung, ob die Garagenboxen in baulicher Hinsicht für die Nutzung als Werkstätten oder Hobbyräume genügen. Schliesslich ist vorliegend auch die Zonenordnung betroffen. Zurzeit sind die Grundstücke der Industriezone zugeordnet, welche Gewerbe-, Industrie- und Bürobauten vorbehalten ist (vgl. Art.