Unabhängig davon, ob ein Autolift besteht, stellt bereits die Nutzung der Garagenboxen als Hobbywerkstatt eine Nutzungsänderung dar, weil damit Arbeitsprozesse verbunden sind. Zu prüfen ist, ob damit bau- und umweltrechtliche Auswirkungen verbunden sind, welche die Nutzungsänderung (mit oder ohne Einbau der Autolifte) baubewilligungspflichtig macht.