einer stärkeren Belastung der Erschliessungsanlagen besteht ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle des Vorhabens. Unter Umständen kann bereits das Ändern eines Betriebskonzepts zu baurechtlich relevanten Auswirkungen führen, so dass eine Baubewilligung erforderlich ist.17 Baubewilligungspflichtig sind daher auch Zweckänderungen, wenn sie wesentlich sind (vgl. Art. 1a Abs. 2 BauG). Ausgenommen sind lediglich geringfügige Vorhaben, so beispielsweise das Umnutzen von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 1b BauG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD).