a) Die Gemeinde und Beschwerdegegnerin berufen sich auf die Auskunft des AWI, wonach der Einbau von Autoliften nicht bewilligungspflichtig sei, wenn es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handle. Dies greift in der Sache zu kurz. Das AWI ist nebst anderem zuständig für den Themenbereich Sicherheit am Arbeitsplatz und äussert sich nicht zur baurechtlichen Baubewilligungspflicht.