e) Als Ergebnis steht daher fest, dass bei den Garagenboxen nur die Nutzung als Lager- bzw. Einstellraum bewilligt ist. Für allfällige Reparatur- oder Instandstellungsarbeiten an den Fahrzeugen stehen die beiden bewilligten und in der Baubewilligung als «öffentlich» vorausgesetzten Autolifte zur Verfügung. Die Nutzung der Garagenboxen als private Werkstatt oder Hobbyraum ist von der Baubewilligung nicht gedeckt. 3. Baubewilligungspflicht der Nutzungsänderung