Aus all dem erhellt, dass die Garagenboxen nicht als Hobbyräume oder Hobbywerkstätten bewilligt wurden, sondern einzig zum Lagern oder Einstellen der Fahrzeuge. Allfällige Unterhaltsoder Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen sollten ausschliesslich in der «öffentlichen» Werkstatt erfolgen. Ausserdem wies das Regierungsstatthalteramt in den Auflagen auf die Bewilligungspflicht hin für den Fall einer Nutzungsänderung oder eines Einbaus von Anlagen wie Fahrzeughebelifte oder Absauganlagen.