Hätte die Umschreibung als «Lagerräume» bzw. «Lagerhaus» nicht der geplanten Nutzung entsprochen, wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die tatsächlich beabsichtigte Nutzung zu deklarieren. Dies hat sie nicht getan. Zusammenfassend umfasste das Bauvorhaben bei den Garagenboxen nur die Nutzung als Lagerräume. Darauf muss sich die Beschwerdegegnerin behaften lassen.