Daraus kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich nur um eine umfassendere Umschreibung des Bauvorhabens im Hinblick auf die Publikation, denn diese muss aussagekräftig sein (vgl. Art. 26 Abs. 3 BewD15).16 Auch wenn das E-Mail nur an die Projektverfasserin ging, muss sich die Beschwerdegegnerin deren Wissen zurechnen lassen. Dass die Räume zur Lagerung von Fahrzeugen dienen sollen, entspricht den Angaben der Beschwerdegegnerin in den Baugesuchsformularen. Hätte die Umschreibung als «Lagerräume» bzw. «Lagerhaus» nicht der geplanten Nutzung entsprochen, wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die tatsächlich beabsichtigte Nutzung zu deklarieren.