Auf den Projektplänen ist das Bauvorhaben beschrieben als «Neubau Lagerräume sowie Umnutzung Industriegebäude in Lagerhaus für Fahrzeuge». Die noch in der Voranfrage genannte Nutzung der Boxen als private Werkstatt oder Hobbyraum wurde in der Baueingabe nicht mehr aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin spricht sogar explizit von «unbewohnten An- und Nebenbauten», was auf Lagerräume zutrifft. Demgegenüber gelten Räume, in denen Arbeitsprozesse stattfinden oder die für Bastelarbeiten genutzt werden, als bewohnt.12 Die in der Baueingabe beantragte Nutzung besteht demnach nur darin, in den Räumen privat Fahrzeuge einzustellen und zu «lagern» (wie den genannten Camper).