In der Voranfrage hatte die Beschwerdegegnerin 2016 zur Nutzung erklärt, dass sie eingeschossige An- und Nebenbauten plane mit der Nutzung als Fahrzeugabstellplätze, Abstellräume und Bastelräume/Werkstätten. Alle Neubauten seien unbeheizt und würden ausschliesslich vermietet. Die Mieter nutzten die Garagen unregelmässig und würden darin kein Gewerbe betreiben.9 Demnach war ursprünglich eine hobbymässige Nutzung der Garagenboxen als Werkstätten durch Private geplant. Eine Voranfrage ist jedoch für die Frage der bewilligten Nutzung nicht massgebend. Entscheidend ist, wie das Bauvorhaben im Baugesuch umschrieben und auf den Plänen dargestellt wurde, mithin was im Bauentscheid bewilligt wurde.