Die Beschwerdegegnerin weist auf die Bauvoranfrage von 2016 hin, welche unter anderem den Neubau von eingeschossigen An- und Nebenbauten zur Nutzung als Fahrzeugabstellplätze, Abstellräume und Bastelräume/Werkstatt umfasst habe. Das Projekt sei dahingehend präzisiert worden, dass die geplanten Bauten und Räume von den Mietern nicht gewerblich und nur unregelmässig genutzt würden. Anschliessend sei die Baueingabe erfolgt. Das Regierungsstatthalteramt habe später die Bezeichnung des Projektes als «Lagerhaus für Fahrzeuge inkl. dazugehörender Infrastruktur etc.» vorgeschlagen.