4/10 BVD 120/2020/83 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG6 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Anzeige nicht durchgedrungen und durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Frage der Einhaltung der Baubewilligung