Die Gemeinde nahm mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2021 Stellung, ohne einen expliziten Antrag zu stellen. Sie beruft sich auf die Auskunft des Amts für Wirtschaft (AWI), wonach Autolifte in nicht genehmigungspflichtigen Gewerbebetrieben wie dem vorliegenden nicht bewilligungspflichtig seien. Weiter führt die Gemeinde aus, die Entwässerung der Vorplätze erfolge über einen Ölabscheider/Schlammsammler in die Misch- oder Schmutzwasserkanalisation. Es sei Sache der Strafverfolgungsbehörden und nicht Aufgabe der Baupolizeibehörde, das Tunen von Autos zu verhindern.