Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die tatsächliche Nutzung der Garagenboxen als hobbymässige Autowerkstätten widerspreche der bewilligten Nutzung und sei nicht zonenkonform. Die ohne Bewilligung erstellten Autolifte verstiessen gegen die Auflagen des Gesamtbauentscheids. Es entstünden übermässige Lärmimmissionen durch die Reparaturarbeiten bei offenen Toren (Kompressorengeräusche, Druckluft, Auspufftests), durch das Laufenlassen der grossvolumigen Automotoren und das Herumfahren auf dem Gelände ohne oder mit illegal lauten Auspuffen. An den Autos würden teils illegale Arbeiten ausgeführt (Tuning etc.).