3. Mit Verfügung vom 13. November 2020 wies die Gemeinde die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführerin ab. Die Gemeinde begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass kein baurechtswidriger Tatbestand vorliege. Die Auflagen des Gesamtbauentscheids seien erfüllt, es sei keine Verletzung von baupolizeilichen Vorschriften festgestellt worden. Die Nutzung der Lagerräume für den hobbymässigen Unterhalt von Autos stelle keine bewilligungspflichtige Umnutzung dar. Da es sich nicht um genehmigungspflichtige Gewerbebetriebe handle, seien Fahrzeuglifte bewilligungsfrei.