Über das Einhalten der Lärmgrenzwerte könne keine Aussage gemacht werden. Es seien keine weiteren Massnahmen erforderlich.3 Aufgrund eines weiteren Schreibens der Beschwerdeführerin an das Regierungsstatthalteramt blieb die Sache einige Zeit beim Regierungsstatthalteramt pendent. Mit Entscheid vom 7. August 2020 hiess die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gut, soweit sie darauf eintrat.4 Die BVD hielt fest, dass das baupolizeiliche Verfahren durch die Gemeinde weiterzuführen und mit Verfügung abzuschliessen sei.