1. Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin eines ehemaligen Industriekomplexes. Das Fabrikgebäude und Areal wird seit der Übertragung an die Beschwerdegegnerin nicht mehr industriell genutzt. Die Parzellen Sumiswald Gbbl. Nrn. A.________, B.________, E.________ und (teilweise) F.________ sind nach geltendem Recht der Industriezone 12M (I 12) mit Empfindlichkeitsstufe ES IV zugeordnet. Das angrenzende Grundstück der Beschwerdeführerin liegt in der Dorfzone 2-geschossig D2. Mit Gesamtbauentscheid vom 25. September 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für folgendes Bauvorhaben auf der Südseite des Fabrikgebäudes: