b) Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und der klaren Rechtslage erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bei der BVD ist folglich abzuweisen. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin 1 keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung ihres Gesuchs zurückzuziehen, um damit Kosten zu sparen, sind solche praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben.21 Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid