Rechtsordnung einen zu grossen Hundebestand hätte. Auch ist unbelegt, ob die genannten Personen mit der Übernahme eines beschlagnahmten Hundes einverstanden und dort ein geeigneter Ort zur Verfügung steht. Zu berücksichtigen ist auch, dass letztlich das Vertrauen in die Rechtsordnung und die Glaubwürdigkeit der Justiz in grundsätzlicher Weise auf dem Spiel steht, wenn sich die Vollstreckung rechtskräftig verfügter Massnahmen durch Beschwerdeführung beliebig aufschieben lässt. Es bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen, die es rechtfertigen, einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Kosten