3. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde a) Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid käme aufschiebende Wirkung zu. Nach Art. 68 Abs. 2 VRPG kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde aus wichtigen Gründen keine aufschiebende Wirkung zukommt.