Es kann damit unter anderem vermieden werden, dass die Kosten für die Ersatzvornahme, namentlich die Pensionskosten für die Fremdplatzierung der Hunde im Tierheim, nicht weiter ansteigen. Denn die Ersatzvornahmekosten hat die oder der Pflichtige zu zahlen, weil sie bzw. er die Kosten durch das Nichterfüllen der Pflichten verursacht hat. Dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin 1 und E.________ in der angefochtenen Verfügung die Gesamtkosten für die Ersatzvornahme auferlegte, ist nicht zu beanstanden. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.