Dass die Haltung der 17 beschlagnahmten Hunde in den genannten Mietobjekten erlaubt sein soll, ist im Lichte der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich falsch. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 ohne die beschlagnahmten Hunde bereits im jetzigen Zeitpunkt acht Hunde hält, was in reinen Wohnzonen nicht zulässig ist. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen.