Einfamilienhäuser in der Wohnzone handelt.17 Bezüglich der Haltung von Hunden und den damit verbundenen Immissionen hat das Bundesgericht die als sog. «Berner Praxis» bezeichnete Rechtsprechung als zulässig beurteilt.18 Danach ist in (reinen) Wohnzonen das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Hunden erlaubt. Das war der Grund, weshalb die Gemeinde P.________ die Beschwerdeführerin 1 und E.________ bereits im Jahr 2014 verpflichtete, ihren Hundebestand auf vier Tiere zu reduzieren (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Dass die Haltung der 17 beschlagnahmten Hunde in den genannten Mietobjekten erlaubt sein soll, ist im Lichte der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich falsch.