Auch der Umzug der Beschwerdeführerin 1 in eine andere Gemeinde ändert nichts an der definitiven Beschlagnahme. Hinzu kommt, dass es sich bei den angegebenen Mietobjekten (D.________ und L.________) um 15 Vgl. pag. 84 der Bauakten der Gemeinde B.________zum Teilbauentscheid vom 7. Juli 2026 16 Vgl. Lemma drei der Erwägung 2.6 der angefochtenen Verfügung der Gemeinde B.________vom 16. November 2020 6/9 BVD 120/2020/81