befinden.16 Dass die beschlagnahmten Tiere der Beschwerdeführerin 1 oder den von ihr genannten Personen per 1. Februar 2021 herauszugeben sind, fällt damit von vornherein ausser Betracht. Der Umstand, dass allfällige Personen mit der Übernahme eines beschlagnahmten Hundes einverstanden wären ändert am Charakter der definitiven Beschlagnahme nichts. Darüber hinaus ist ohnehin nicht belegt, dass die erwähnten Personen mit der Übernahme eines beschlagnahmten Hundes einverstanden sind. Eine schriftliche Zusicherung der genannten Personen liegt nicht vor. Auch der Umzug der Beschwerdeführerin 1 in eine andere Gemeinde ändert nichts an der definitiven Beschlagnahme.