d) Aus den Erwägungen folgt, dass die Gemeinde am 6. November 2020 zu Recht unverzüglich zur Ersatzvornahme schritt und in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2020 die «definitive Beschlagnahme» verfügte (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Damit kann die Beschwerdeführerin 1 über die Platzierung der Tiere nicht mehr selber bestimmen. Gemäss der angefochtenen Verfügung obliegt es dem Veterinärdienst, die beschlagnahmten Hunde zügig zu vermitteln bzw. über deren Neuplatzierung zu befinden.16