mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ablehnte, musste die Beschwerdeführerin 1 damit rechnen, dass die Gemeinde ohne Verzug zur Ersatzvornahme schreiten wird, wenn auf dem Grundstück mehr als acht Hunde gehalten werden. Nach dem Gesagten hat die Gemeinde kein Verfahrensfehler begangen. Auch stellt das Vorgehen der Gemeinde keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Das Vorgehen der Gemeinde war vielmehr geboten und ist nicht zu beanstanden.