Mit der Argumentation, es hätte innert einer angemessenen Nachfrist eine gute Platzierung sämtlicher Hunde organisiert werden können, kann die Beschwerdeführerin 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch ist fraglich, ob sie den gesetzeswidrigen Zustand innert vernünftiger Frist selber hätte beseitigen können. Die Vergangenheit zeigt, dass der Hundebestand in den letzten Jahren nicht abgenommen hat, sondern stetig gewachsen ist. Mildere Massnahmen, die die Gemeinde hätte treffen können, hätten sich nicht als zielführend erwiesen, wie das bisherige Verhalten zeigte.