___ wurden 25 ausgewachsene Huskys und vier Welpen vorgefunden, zusätzlich verschärft. Die Voraussetzungen für eine antizipierte Ersatzvornahme waren damit im Zeitpunkt der Baukontrolle klar erfüllt. Die Massnahme war daher zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblich störendem Lärm zweckmässig und geboten. Die Gemeinde durfte daher den Hundebestand ohne vorgängige Ankündigung ersatzvornahmeweise verkleinern. Mit der Argumentation, es hätte innert einer angemessenen Nachfrist eine gute Platzierung sämtlicher Hunde organisiert werden können, kann die Beschwerdeführerin 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten.