5/9 BVD 120/2020/81 gehalten werden dürfen nach wie vor; sie stellt eine Dauerverfügung dar, die in Zukunft wirkt und unbefristet gilt. Bereits mit Blick auf den chronologischen Ablauf der Geschehnisse durfte die Gemeinde die rechtskräftige Wiederherstellungsanordnung unverzüglich ersatzvornahmeweise durchsetzen (vgl. Erwägung 3b).