auf acht Tiere reduzieren müsse. Die Gemeinde gewährte für die Reduktion des Hundebestands eine grosszügig bemessene Wiederherstellungsfrist, die sie aus Rücksicht auf die gesundheitliche Situation von Herrn E.________ bis am 1. Oktober 2017 verlängerte. Gleichzeitig kündigte die Gemeinde für den 1. November 2017 die Ersatzvornahme an. Der Verpflichtung, den Hundebestand innert der Wiederherstellungsfrist zu reduzieren, kam die Beschwerdeführerin 1 bzw. E.________ nicht nach. Die angekündigte Ersatzvornahme unterblieb jedoch, weil die Beschwerdeführerin 1 und E.________ kurz vor der definitiven Zwangsvollstreckung mit allen Hunden aus der Gemeinde B.________ wegzogen.