Auf die Fristansetzung und förmliche Androhung der Ersatzvornahme kann verzichtet werden, wenn die sofortige Vollstreckung geboten ist. Dies ist etwa der Fall, wenn eine unmittelbare Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu befürchten wäre oder wenn die pflichtige Person zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands innert vernünftiger Frist gar nicht in der Lage ist (sog. «antizipierte Ersatzvornahme» oder «unmittelbarer Vollzug»).14